Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle eyand.net Information Technologies erteilten Aufträge als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

eyand.net Information Technologies wird nachstehend als Auftragnehmer bezeichnet.

§ 1 Anwendbares Recht

1. Jeder dem Auftragnehmer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen des Auftragnehmers gerichtet ist.

2. Für die Entwürfe und Reinzeichnungen des Auftragnehmers als persönliche geistige Schöpfung gelten die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetz (UrhG)
in Verbindung mit den §§ 631 - 651 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über den Werkvertrag. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetz gelten unabhängig davon, ob die erforderliche Schöpfungshöhe nach
§ 2 Abs. 2 des UrhG erreicht ist.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss, Beginn der Arbeiten

1. Soweit ein Auftrag auf Grund eines individuell ausgearbeiteten unverbindlichen Angebots erteilt wird, hat der Auftragnehmer den im Angebot genannten Preis und die dort genannten Bedingungen dem Auftraggeber innerhalb von zwei darauf folgenden Werktagen zu bestätigen.

2. Werden andere Konditionen und/oder ein anderer Preis bestätigt als im Angebot genannt, so gilt dies als ein neues verbindliches Angebot, das innerhalb von 2 darauf folgenden Werktagen durch den Auftraggeber zu bestätigen ist. Erfolgt keine Bestätigung seitens des Auftraggebers, so ist dies als Absage der Auftragserteilung anzusehen.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei Auftragserteilung auf Grund des Angebotes auf dieser Seite.

4. Die Ausarbeitung jedes Entwurfs fängt am nächsten Tag nach der Auftragserteilung an. Das fertige Projekt ist am letzten Tag der Bearbeitungszeit an den Auftraggeber abzusenden bzw. ihm am darauf folgenden Tag bis 12:00 Uhr zur Verfügung zu stellen. Als Bearbeitungszeit gelten alle Wochentage inkl. Sonntag und Feiertagen.

§ 3 Pflichte des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Fragen des Auftragnehmers zu beantworten, die auf die Beschleunigung der Arbeiten und einen möglichst geringen Arbeitsaufwand abzielen.

§ 4 Übertragung der Nutzungsrechte, Eigentumsvorbehalt

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden dem Auftraggeber für die Arbeiten des Auftragnehmers die ausschließlichen Nutzungsrechte gemäß § 31 Abs. 3 UrhG übertragen, nicht jedoch Eigentumsrechte. Eine anderweitige oder weitergehende Nutzung sowie eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf stets einer schriftlichen Vereinbarung. Die Arbeiten dürfen sonst nur für die vereinbarte Nutzungsart, für den vereinbarten Zweck und im vereinbarten Umfang verwertet werden.

2. Die Originale der Arbeiten sind gegebenenfalls nach Ablauf der vereinbarten Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzten, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. Die Zusendung und etwaige Rücksendung der Arbeiten gehen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

3. Die Nutzungsrechte entstehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung.

4. Die Entwürfe dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen oder Details und auch durch Dritte ist unzulässig.

5. Werden im Angebotsstadium von dem Auftragnehmer erste Ideen und Entwürfe präsentiert, so ist der Auftraggeber nicht berechtigt, diese zu verwenden. Dies gilt auch für eine Verwendung von Teilen, Detais, in abgewandelter Form oder durch Dritte.

6. Ist innerhalb eines Auftrags mehr als ein Entwurf derselben Leistung vorgesehen, muss vom Auftraggeber einer davon ausgewählt werden. Die restlichen Entwürfe sind dem Auftragnehmer unbeschädigt zurückzugeben. Wurden die Projekte dem Auftraggeber nicht per Post zugesandt, verpflichtet er sich zum Löschen der Daten und Dateien sowie zu deren Nichtnutzung, weder selbst noch durch Dritte. Dies gilt auch für eine Verwendung von Teilen und Detais oder in abgewandelter Form.

§ 5 Vergütung

1. Der Entwurf bildet zusammen mit der Einräumung des Nutzungsrechts eine einheitliche Leistung, für die ein Honorar zu entrichten ist. Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber an, dass die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten (Beratung, Konzeption, Layout, Graphik, Text usw.) angemessen zu honorieren sind. Dies gilt auch bei Nichtverwendung der eingereichten Ausarbeitungen oder bei erfolgten Beratungen.

2. Die Vergütung ist an den Vergütungstarifvertrag (VTV)
für Design-Leistungen angelehnt. Sofern die Honorierung nicht durch ein schriftliches Angebot fixiert ist, erfolgt die Vergütung auf der Basis unserer jeweils gültigen Berechnungsgrundlage, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

3. Die auf dieser Seite angezeigten Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer gelten. Der Mehr- wertsteuersatz beträgt 16 %.

4. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, so ist dies kostenpflichtig. Das gleiche gilt für sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt.

5. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben weder Einfluss auf die Höhe der Vergütung, noch begründen sie ein Miturheberrecht.

6. Sonderleistungen wie z. B. die Erteilung des Druckauftrags und die Druck- oder Produktions- überwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem VTV gesondert berechnet. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Auftragnehmer berechtigt, nach eigenem Ermessen und unter Berücksichtigung der Vorstellungen des Auftraggebers die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen. Der Auftragnehmer haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Die Ausführung sämtlicher Sonderleistungen bedarf besonderer Vereinbarung.

7. Auslagen für Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien und Geräte, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Druck etc. sowie für Reisen, die der Auftragnehmer nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen hat, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt und sind vom Auftraggeber zu erstatten.

8. Kommt ein von dem Auftraggeber erteilte und genehmigte und von dem Auftragnehmer ausgearbeiteter Auftrag aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der gesamte Honoraranspruch des Auftragnehmers davon unberührt.

9. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers geändert werden.

§ 6 Fälligkeit der Vergütung, Anzahlung

1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig
und ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten
in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.

2. Unverzüglich, jedoch spätestens am 7. Tag nach der Auftragerteilung, ist gegen Zusendung einer Rechnung eine Anzahlung in Höhe von 10 % des vereinbarten Gesamtpreises zu entrichten.

3. Der Auftragnehmer ist bei größerem Leistungsumfang berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu fordern. Dies ist vor allem der Fall bei Aufträgen, die sich über längere Zeit erstrecken oder hohe finanzielle Vorleistungen erfordern.

§ 7 Fremdleistungen

1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im
Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer entsprechende Vollmacht zu erteilen.

2. Sofern der Auftragnehmer die Fremdleistungen im Einzelfall im eigenen Namen und für eigene Rechnung bestellt, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer im lnnenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.

§ 8 Haftung durch den Auftragnehmer

1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere die
ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln.

2. Der Auftragnehmer haftet bei Verzug und von ihm
zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung nach Vertragsschluss. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe entfällt jede Haftung des Auftragnehmers. Für die wettbewerbs- oder markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Entwürfe wird keine Haftung übernommen.

3. Sofern der Auftragnehmer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer nicht seine Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die jeweils beauftragte Firma oder Person sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüberhinaus haftet er nicht. Seine Haftung ist auf eigenes Verschulden und nur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

4. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Verlust der Daten und für die unabsichtliche Löschung oder Störung der Dateien, wenn er diese nicht zu vertreten hat.

5. Sofern nichts anderes vereinbart, werden Computerdaten bis maximal 12 Monate aufbewahrt und gesichert. Die Aufbewahrung und Sicherung der Daten sind im vereinbarten Preis bereits enthalten. Sollte eine längere Aufbewahrungsfrist vereinbart werden, werden dem Auftraggeber die Kosten für den Aufwand und die Materialkosten (z. B. Disketten, CD´s oder dergleichen) gesondert in Rechnung gestellt.

§ 9 Haftung durch den Auftraggeber

1. Der Auftraggeber übernimmt die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text in den Arbeiten, die für ihn erstellt und von ihm genehmigt wurden.

2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Auftragnehmer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen.

§ 10 Änderungen des Auftrags, Kleinkorrekturen

1. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Ausführung des Auftrags Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Auftragnehmer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

2. Innerhalb eines Auftrags (Entwurfs) sind Kleinkorrekturen sowohl während als auch unmittelbar nach der Ausführung im Preis inbegriffen. Als Kleinkorrekturen werden z. B. eine Farbenänderung, eine Größenänderung, eine Änderung der Reihenfolge und ähnliche Änderungen angesehen. Unmittelbar nach der Ausführung heißt nicht später als am dritten auf das Erhalten des fertigen Entwurfs folgenden Werktag. Kostenfrei werden nicht mehr als drei genannte Änderungen innerhalb eines Auftrags vorgenommen. Jede weitere Kleinkorrektur, die über diese Bedingungen hinausgeht, wird gesondert berechnet.

§ 11 Vorlagen

Der Auftraggeber versichert, dass er zu Verwendung aller dem Auftragnehmer überlassenen Vorlagen
(z. B. Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zu Verwendung berechtigt sein, stellt er den Auftragnehmer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

§ 12 Beanstandungen

1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.

2. Beanstandungen anderer Art sind innerhalb von
14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei dem Auftragnehmer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

§ 13 Versand der Arbeiten

1. Der Versand der Entwürfe und der fertigen Arbeiten erfolgt stets auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

2. Die Entwürfe und die fertigen Arbeiten werden als Datei kostenfrei an den Auftraggeber versandt oder ihm nach Fertigstellung auf einer Arbeitswebsite zugänglich gemacht. Wünscht der Auftraggeber einen Versand per Post oder per Kurier, so werden ihm die Zusatzkosten gesondert in Rechnung gestellt.

§ 14 Rechte des Auftragnehmers

1. Der Auftragnehmer hat das Recht, auf den Vervielfältigungstücken des Werkes als Urheber genannt
zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Auftragnehmer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% der vereinbarten Preises.

2. Von allen vervielfältigten Arbeiten werden dem Auftragnehmer 5 bis 10 einwandfreie Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl) unentgeltlich überlassen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.

3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Namen des Auftraggebers in seiner Referenzdatenbank zu veröffentlichen, soweit der Auftraggeber diesem nicht ausdrücklich widerspricht. Weitere Daten des Auftraggebers, wie z. B. seine Adresse, Telefonnummer etc. werden nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch den Auftraggeber veröffentlicht.

§ 15 Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

2. Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, hat das nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge.

3. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Urheberwerkvertrag ist Berlin.